Библия » Elberfelder Bibel 2006
Левит 25 глава
1 Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:
2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
2 1 – w. Sabbat ruhen
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
3 2 – w. seinen Ertrag
4 Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,
4 3 – w. ein Sabbat der Sabbatfeier
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.
6 Und der Sabbat‹ertrag› des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten.
6 4 – Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
7 Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobel‹jahr› soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.
10 5 – Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
11 Ein Jobel‹jahr› soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten;
11 6 – Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
11 7 – w. abschneiden
12 denn ein Jobel‹jahr› ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
12 8 – Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
13 In diesem Jahr des Jobels sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
13 9 – Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
14 Und wenn ihr etwas verkauft — ‹sei es› ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten —, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen.
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel‹jahr› sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
15 10 – Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
16 Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen!
18 11 – o. beachtet meine Rechtsentscheidungen
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in ihm wohnen.
20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? — siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein —:
21 Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt.
22 Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr ‹noch› altes ‹Getreide› vom Ertrag ‹des sechsten Jahres› essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes ‹Getreide› essen.
23 Und das Land soll nicht endgültig verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und Beisassen seid ihr bei mir.
23 12 – d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
23 13 – s. Anm. zu V. 6
24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf gestatten.
24 14 – o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
25 Wenn dein Bruder verarmt und ‹etwas› von seinem Eigentum verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen.
25 15 – Nach V. 24 (Land des Eigentums) ist hier Landbesitz gemeint.
25 16 – o. zurückkaufen
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht,
26 17 – w. und seine Hand erreicht <das Nötige> und findet das <für> seine Einlösung Ausreichende
27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr; und im Jobel‹jahr› soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 18 – s. Anm. zu V. 10
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; eine bestimmte Zeit soll sein Lösungsrecht bestehen.
29 19 – o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
29 20 – w. Tage
29 21 – w. Tage
30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel‹jahr› nicht frei ausgehen.
30 22 – o. zurückgekauft wird
30 23 – d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
30 24 – s. Anm. zu V. 10
31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht für ein solches ‹Haus› bestehen, und im Jobel‹jahr› wird es frei ausgehen.
31 25 – o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
31 26 – s. Anm. zu V. 10
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten geben,
32 27 – o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
32 ⓦ – 4Mo 35,2-8
33 und zwar so: ‹Einer› von den Leviten mag es einlösen, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel‹jahr› frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.
33 28 – o. zurückkaufen
33 29 – s. Anm. zu V. 10
34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen ‹wie› den Fremden und Beisassen, damit er neben dir leben kann.
35 30 – d. h. sein Besitz
35 31 – o. <auch> den Fremden
35 32 – s. Anm. zu V. 6
36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt.
36 ⓑ – V. 17
37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben.
38 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen.
40 33 – Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
40 34 – s. Anm. zu V. 10
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
43 ⓚ – V. 17
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her ‹leben›, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen.
44 35 – o. deinen Sklaven und deine Sklavin
45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
45 36 – Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt herrschen.
46 37 – w. du sollst nicht — einer über den andern — über ihn herrschen mit Gewalt
47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen neben dir etwas erreicht und ‹wenn› dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,
47 38 – Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
47 39 – d. h. wohlhabend wird
48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen.
48 40 – o. das Rückkaufsrecht; o. die Rückkaufspflicht
48 41 – o. zurückkaufen
49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand ‹es wieder› aufbringen, dann soll er sich selbst einlösen.
49 42 – o. zurückkaufen
49 43 – w. erreichen
49 ⓝ – V. 26-28
50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.
50 44 – s. Anm. zu V. 10
50 45 – d. h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden
50 46 – d. h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners
51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.
52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr, dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.
52 47 – s. Anm. zu V. 10
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst wird, dann soll er im Jobeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
54 48 – o. zurückgekauft
54 49 – s. Anm. zu V. 10
55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.
Левит 25 глава в переводах
- Luther Bibel 1984
- Luther Bibel 1545
- Elberfelder Bibel 2006
- Schlachter Bibel 1951